Statuten
1. Name
Unter dem Namen Schweizerische Vereinigung für Pädiatrische Rehabilitation / Association Suisse pour la Rehabilitation Pédiatrique / Associazione Svizzera per la Reabilitazione Pediatrica besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle (Sekretariat)
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2. Zweck und Ziel der Vereinigung
Die SPVR/ASRP ist ein Zusammenschluss aller Fachpersonen, die sich mit der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen befassen.
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Im Einzelnen verfolgt die Vereinigung folgende Ziele:
- Förderung und Verbesserung interdisziplinäre Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die der pädiatrischen Rehabilitation bedürfen
- Gemeinsame Fortbildung aller im Bereich der Pädiatrischen Rehabilitation beteiligten Fachgruppen
- Unterstützen und Anregen von Weiterentwicklungen und Ueberprüfungen von Methoden und Verfahren in der Pädiatrischen Rehabilitation
- Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern, Organisationen und anderen für die Pädiatrische Rehabilitation Verantwortlichen
- Der SVPR vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach aussen.
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Die Ziele werden erreicht durch:
- Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen allen in der Pädiatrischen Rehabilitation tätigen Fachkräfte
- Fortbildungsveranstaltung, in der Regel einmal jährlich
- Bildung von Arbeitsgruppen
- Erarbeiten von Qualitätsstandards in der Pädiatrischen Rehabilitation, deren Ueberprüfung und Sicherung
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, die auf dem gleichen oder benachbarten Gebiet tätig sind
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3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder
Einzelmitglieder sind alle Fachpersonen mit abgeschlossener Ausbildung, die in der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig waren. Kollektivmitglieder sind juristische Personen wie Institutionen, Vereine, oder Gremien, Interessengemeinschaften, die sich mit der pädiatrischen Rehabilitation befassen. Sie haben eine Stimme.
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Ausserordentliche Mitglieder
Alle in Ausbildung befindliche Fachpersonen mit noch nicht abgeschlossener Ausbildung, die in der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen tätig sind. Haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht
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4. Eintritt
Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten mit dem Nachweis einer Tätigkeit in der Pädiatrischen Rehabilitation. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Gesuchs bedarf keiner Begründung und kann nicht angefochten werden.
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5. Austritt
Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erklären. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen.
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6. Organisation
Die Organe der VSPR/ASRP sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Arbeitsgruppen
- die Rechnungsrevisionsstelle
7. Mitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ der SVPR/ASRP ist die Mitgliederversammlung bestehend aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern; stimm- und wahlberechtigt sind ausschliesslich die ordentlichen Mitglieder.
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7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung durch den Vorstand statt. Traktandenliste und Wahlvorschläge müssen den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor der Versammlung zugestellt werden.
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7.3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Wunsch von 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung stattfinden.
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7.4 Nur traktandierte Anträge sind beschlussfähig. Anträge müssen mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
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7.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden. Es gilt das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Abstimmung auf schriftlichem Weg (Urabstimmung) ist möglich.
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7.6 Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Organe
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschluss über Empfehlungen von Richtlinien in pädiatrischer Rehabilitation
- Beschlussfassung über traktandierte Anträge
- Änderung der Statuten
- Auflösung der SVPR/ASRP
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 ordentlichen Mitgliedern und widerspiegelt die Interdisziplinarität der Vereinigung. Er konstituiert sich selbst.
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8.2 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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8.3 Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 3 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Das abtretende Präsidium kann weiter im Vorstand verbleiben.
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8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen; für solche Beschlüsse ist Zweidrittelsmehrheit erforderlich.
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8.5 Das Präsidium, im Falle seiner Verhinderung das Vizepräsidium beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Es sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und vertritt die SVPR/ASRP nach aussen.
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8.6 Der Vorstand leitet den Verein, erstellt das Arbeitsprogramm und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er ist befugt, Geschäftsreglemente zu erlassen.
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8.7 Der Vorstand kann Mitglieder als Delegierte beauftragen, welche die Interessen der SVPR/ASRP in anderen Organisationen vertreten.
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8.8 Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann der
Mitgliederversammlung ein Spesenreglement zur Genehmigung vorlegen. Der Vorstand verwaltet die Finanzen des Vereins.
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9. Arbeitsgruppen
9.1 Zum Studium und Behandlung von Fragestellungen, welche die Zielsetzungen der SVPR/ASRP Rehabilitation betreffen, kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Er umschreibt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse.
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9.2 Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Arbeit zwei Monate vor der Mitgliederversammlung und reichen dem Vorstand Anträge ein.
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10. Rechnungsrevisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt für eine dreijährige Amtsdauer eine Kontrollstelle, welche aus zwei Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson besteht, diese sind wiederwählbar. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
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11. Rechnungswesen
11.1 Die Mitglieder zahlen einen ihrem Mitgliederstatus entsprechenden Jahresbeitrag in folgender Höhe:
- Ordentliche: Einzelmitglieder: Ärzte: Fr. 80.- / Übrige: Fr. 60.-
Kollektivmitglieder: Fr. 270.-
- Ausserordentliche: Fr. 40.-
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11.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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11.3 Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus
- Den Mitgliederbeiträgen
- Den übrigen Einnahmen, wie Reinertrag aus Veranstaltungen, Zuwendungen und Vermögenserträgnissen
11.4 Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt im ersten Quartal jedes Kalenderjahres. Mitglieder die nach dem 1. Juli eintreten zahlen den halben Jahresbeitrag. Nach zweimaligem Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.
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12. Statutenänderungen
Die geänderten Statuten müssen im Volltext der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt werden. Die Statuten können mit dem einfachen Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder geändert werden.
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14. Auflösung
Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes durch 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinszweckes oder für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
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Zürich, 28.11.2001
